410.13
CH-OW
Art. 18 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Nachtrags zum Bildungsgesetz (Neuregelung der sonderpädagogischen Massnahmen im Bereich der Sonderschulung) am 1. Januar 2011 in Kraft.