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410.13 CH-OW

Art. 18 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 18 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Nachtrags zum Bildungsgesetz (Neuregelung der sonderpädagogischen Massnahmen im Bereich der Sonderschulung) am 1. Januar 2011 in Kraft.

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