410.13
CH-OW
Art. 17 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Berichterstattung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Berichterstattung
1. Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat und den Einwohnergemeinden innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über die Kostenentwicklung.