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410.13 CH-OW

Art. 17 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Berichterstattung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 17 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Berichterstattung

1. Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat und den Einwohnergemeinden innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über die Kostenentwicklung.

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