410.13
CH-OW
Art. 16 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Übergangsbestimmung
1. Anerkennungen oder Betriebsbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig und müssen nicht erneuert werden. Vorbehalten bleiben der Entzug oder die Einschränkung einer Anerkennung oder Betriebsbewilligung.