410.13
CH-OW
Art. 14 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Ergänzendes Recht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Ergänzendes Recht
1. Soweit die kantonale Gesetzgebung keine besondere Regelung enthält, gelten bezüglich Berechnungsgrundlagen, Gesuche und Garantien für die Kostenübernahme sowie Vergütungen die Bestimmungen der IVSE.
2. Vorbehalten bleibt die Regelung der Zuständigkeiten und der Kostentragung im Straf- und Massnahmenvollzug.