Art. 13 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Schlichtungsbehörde
Art. 13 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Schlichtungsbehörde
1. Die kantonale Schlichtungsbehörde behandelt auf Gesuch einer betreuungsbedürftigen Person oder deren Inhaberin oder Inhaber der elterlichen Sorge oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters, einer anerkannten Leistungserbringerin oder eines anerkannten Leistungserbringers oder einer Einrichtung mit Betriebsbewilligung sämtliche Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis.
2. Sie versucht, zwischen den am Verfahren Beteiligten eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, stellt sie dies schriftlich fest. Sie kann Empfehlungen abgeben.
3. Die Einleitung des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde unterbricht allfällige Rechtsmittelfristen.
4. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5. Streitigkeiten im Rahmen der integrativen Sonderschulung fallen nicht unter diese Bestimmungen; hierfür gilt Art. 128 des Bildungsgesetzes.