410.13
CH-OW
Art. 12 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Einwohnergemeinden
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 12 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften für eine angemessene Platzierung der betroffenen Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen und arbeiten eng mit den zuständigen kantonalen Stellen zusammen.