410.13
CH-OW
Art. 11 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Kantonale Verbindungsstelle
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 11 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Kantonale Verbindungsstelle
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist kantonale Verbindungsstelle gemäss IVSE. Der Verbindungsstelle obliegt der unmittelbare Verkehr mit den Verbindungsstellen der anderen Kantone.