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410.13 CH-OW

Art. 11 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Kantonale Verbindungsstelle

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 11 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Kantonale Verbindungsstelle

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist kantonale Verbindungsstelle gemäss IVSE. Der Verbindungsstelle obliegt der unmittelbare Verkehr mit den Verbindungsstellen der anderen Kantone.

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