Art. 10 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Regierungsrat
Art. 10 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist zuständig für
a. den Erlass des Sonderpädagogischen Konzepts;
b. den Erlass des Behindertenkonzepts und der Bedarfsplanung gemäss IFEG;
c. die Anerkennung von Leistungsangeboten im Kanton, auf die diese Verordnung Anwendung findet, sowie den allfälligen Entzug einer Anerkennung;
d. die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie den allfälligen Entzug einer Betriebsbewilligung;
e. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern;
f. die Festlegung der Grundsätze der Leistungsabgeltung und der Kostenrechnung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen.
2. Der Regierungsrat hört die Einwohnergemeinden vor der Anerkennung von Leistungsangeboten gemäss Absatz 1 Buchstabe c, der Erteilung von Betriebsbewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe d sowie dem Abschluss von neuen Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 1 Buchstabe e an.
3. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung und regelt insbesondere
a. die Höhe des Selbstbehalts gemäss Art. 7 dieser Verordnung;
b. die sonderpädagogischen Massnahmen im Bereich der Sonderschulung;
c. die Organisation und Zuständigkeit von Departementen und Amtsstellen.