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410.13 CH-OW

Art. 10 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Regierungsrat

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 10 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist zuständig für

a. den Erlass des Sonderpädagogischen Konzepts;

b. den Erlass des Behindertenkonzepts und der Bedarfsplanung gemäss IFEG;

c. die Anerkennung von Leistungsangeboten im Kanton, auf die diese Verordnung Anwendung findet, sowie den allfälligen Entzug einer Anerkennung;

d. die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie den allfälligen Entzug einer Betriebsbewilligung;

e. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern;

f. die Festlegung der Grundsätze der Leistungsabgeltung und der Kostenrechnung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen.

2. Der Regierungsrat hört die Einwohnergemeinden vor der Anerkennung von Leistungsangeboten gemäss Absatz 1 Buchstabe c, der Erteilung von Betriebsbewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe d sowie dem Abschluss von neuen Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 1 Buchstabe e an.

3. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung und regelt insbesondere

a. die Höhe des Selbstbehalts gemäss Art. 7 dieser Verordnung;

b. die sonderpädagogischen Massnahmen im Bereich der Sonderschulung;

c. die Organisation und Zuständigkeit von Departementen und Amtsstellen.

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