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410.13 CH-OW

Art. 1 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung, Aufsicht und Finanzierung für Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung.

2. Sie bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Leistungsangebots für die Betreuung, Schulung und Förderung betreuungsbedürftiger Personen unter Berücksichtigung ethischer Grundsätze sowie der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Qualität. Angestrebt wird die soziale Integration der betreuungsbedürftigen Personen.

3. Sie regelt die Grundlagen für das Schlichtungsverfahren.

Zweck Art. 2 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung →

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