410.12
LPVOPERPD
CH-OW
Art. 8 Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen (Lehrpersonenverordnung, LPV) - Auftragsfeld Lehrperson
Lehrbewilligung, besoldetes Pensum und beruflicher Auftrag
Art. 8 Lehrpersonenverordnung, LPV · Auftragsfeld Lehrperson
1. Das Auftragsfeld Lehrperson umfasst
a. die eigene Tätigkeit als steter Beitrag zur Sicherung und Entwicklung der Schulqualität evaluieren, reflektieren und weiterentwickeln;
b. sich fachlich und pädagogisch weiterbilden;
c. institutionalisierte und nicht institutionalisierte Angebote (schulinterne, kantonale und interkantonale) zur Weiterbildung nutzen.