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410.12 LPVOPERPD CH-OW

Art. 6 Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen (Lehrpersonenverordnung, LPV) - Auftragsfeld Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende

Lehrbewilligung, besoldetes Pensum und beruflicher Auftrag
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Art. 6 Lehrpersonenverordnung, LPV · Auftragsfeld Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende

1. Das Auftragsfeld Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende umfasst

a. ausserhalb des Auftragsfeldes Unterricht lehren und beraten (Lernbegleitung);

b. regelmässig und bei Bedarf (je nach Stufe) mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden den Entwicklungsverlauf, den Lernerfolg und die Beurteilungsdokumentation besprechen;

c. mit Schuldiensten, andern Amtsstellen, abnehmenden Schulen und Institutionen zusammenarbeiten;

d. das Umfeld der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden über Elternabende bzw. Elternanlässe fördern;

e. für die nötige Information und Kommunikation sorgen.

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