410.12
LPVOPERPD
CH-OW
Art. 6 Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen (Lehrpersonenverordnung, LPV) - Auftragsfeld Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende
Lehrbewilligung, besoldetes Pensum und beruflicher Auftrag
Art. 6 Lehrpersonenverordnung, LPV · Auftragsfeld Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende
1. Das Auftragsfeld Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende umfasst
a. ausserhalb des Auftragsfeldes Unterricht lehren und beraten (Lernbegleitung);
b. regelmässig und bei Bedarf (je nach Stufe) mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden den Entwicklungsverlauf, den Lernerfolg und die Beurteilungsdokumentation besprechen;
c. mit Schuldiensten, andern Amtsstellen, abnehmenden Schulen und Institutionen zusammenarbeiten;
d. das Umfeld der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden über Elternabende bzw. Elternanlässe fördern;
e. für die nötige Information und Kommunikation sorgen.