Art. 40 Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen (Lehrpersonenverordnung, LPV) - Anstellungsinstanz
Art. 40 Lehrpersonenverordnung, LPV · Anstellungsinstanz
1. Der Rektor oder die Rektorin der kantonalen Schulen wird in Zusammenarbeit mit dem Personalamt vom Bildungs- und Kulturdepartement angestellt, die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die stellvertretende Schulleiterin bzw. der stellvertretende Schulleiter der Schulen der Einwohnergemeinden vom Einwohnergemeinderat.
2. Der Prorektor oder die Prorektorin der kantonalen Schulen werden vom zuständigen Amt angestellt.
3. Die Lehrpersonen der kantonalen Schulen werden in Zusammenarbeit mit dem Personalamt von der Rektorin oder vom Rektor, jene der Schulen der Einwohnergemeinden vom Einwohnergemeinderat angestellt, sofern diese Befugnis nach erfolgter Änderung von Art. 94 Ziff. 9 der Kantonsverfassung nicht einer andern Instanz übertragen ist.