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410.12 LPVOPERPD CH-OW

Art. 35 Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen (Lehrpersonenverordnung, LPV) - Intensivweiterbildung

Weiterbildung
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Art. 35 Lehrpersonenverordnung, LPV · Intensivweiterbildung

1. Intensivweiterbildungen dauern in der Regel drei Monate. Während dieser Zeit sind die Lehrpersonen von der Unterrichtstätigkeit befreit und beziehen den ordentlichen Lohn.

2. Intensivweiterbildungen können die Rektorate bzw. Schulleitungen in Absprache mit dem Bildungs- und Kulturdepartement im Rahmen der zur Verfügung stehenden Voranschlagskredite jenen Lehrpersonen gewähren, die mindestens zehn Jahre unterrichtet haben. Eine wiederholte Gewährung von Intensivweiterbildung ist möglich.

3. Es besteht kein Anrecht auf Intensivweiterbildung.

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