410.12
LPVOPERPD
CH-OW
Art. 33 Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen (Lehrpersonenverordnung, LPV) - Grundsätze
Weiterbildung
Art. 33 Lehrpersonenverordnung, LPV · Grundsätze
1. Die Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung hat zum Ziel, sowohl die berufsbezogene persönliche und fachliche Weiterentwicklung der Lehrpersonen wie auch die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des Unterrichts und der ganzen Schule nachhaltig zu fördern und zu unterstützen.
2. Die Mitglieder der Rektorate bzw. der Schulleitungen können an den Veranstaltungen der Weiterbildung teilnehmen.