410.12
LPVOPERPD
CH-OW
Art. 32 Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen (Lehrpersonenverordnung, LPV) - Unfallversicherung
Entlöhnung, Sozialleistungen, Versicherungen
Art. 32 Lehrpersonenverordnung, LPV · Unfallversicherung
1. Lehrpersonen sind gegen Berufsunfall versichert. Beträgt das Unterrichtspensum pro Woche mehr als 240 Minuten Nettounterrichtsdauer, so sind sie zusätzlich gegen Nichtberufsunfall versichert.