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410.12 LPVOPERPD CH-OW

Art. 32 Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen (Lehrpersonenverordnung, LPV) - Unfallversicherung

Entlöhnung, Sozialleistungen, Versicherungen
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Art. 32 Lehrpersonenverordnung, LPV · Unfallversicherung

1. Lehrpersonen sind gegen Berufsunfall versichert. Beträgt das Unterrichtspensum pro Woche mehr als 240 Minuten Nettounterrichtsdauer, so sind sie zusätzlich gegen Nichtberufsunfall versichert.

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