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410.11 BIV CH-OW

Art. 8 Bildungsverordnung (BiV) - Aktenaufbewahrung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 BiV · Aktenaufbewahrung

1. Zeugnisse und Promotionsentscheide sind während mindestens 20 Jahren an geeigneter Stelle aufzubewahren, alle übrigen Akten im Aus- und Weiterbildungsbereich während mindestens zehn Jahren.

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