410.11
BIV
CH-OW
Art. 8 Bildungsverordnung (BiV) - Aktenaufbewahrung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 BiV · Aktenaufbewahrung
1. Zeugnisse und Promotionsentscheide sind während mindestens 20 Jahren an geeigneter Stelle aufzubewahren, alle übrigen Akten im Aus- und Weiterbildungsbereich während mindestens zehn Jahren.