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410.11 BIV CH-OW

Art. 5 Bildungsverordnung (BiV) - c. Externe Evaluation

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 BiV · c. Externe Evaluation

1. Die externe Evaluation dient der systematischen Erfassung und Bewertung der Qualität einer Schule von aussen (Aussensicht).

2. Für die externe Evaluation ist zuständig

a. im Volksschulbereich das zuständige Departement;

b. in der Kantonsschule das zuständige Departement;

c. im Berufsbildungsbereich das zuständige Departement bzw. das zuständige Bundesamt.

3. Werden Mängel festgestellt, so sind angemessene Massnahmen zu ergreifen.

4. Das zuständige Departement erstattet dem Regierungsrat Bericht.

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