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410.11 BIV CH-OW

Art. 4 Bildungsverordnung (BiV) - b. Interne Evaluation

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 BiV · b. Interne Evaluation

1. Die interne Evaluation dient der Überprüfung der Qualität einer Schule von innen (Innensicht).

2. Für die interne Evaluation im Volksschulbereich sind die Schulleitungen und für die kantonalen Schulen die Rektorate zuständig.

3. Die Schulleitungen bzw. Rektorate erstatten den Schulbehörden bzw. dem zuständigen Departement Bericht.

4. Werden Mängel festgestellt, so ordnet der Schulrat bzw. das zuständige Departement entsprechende Massnahmen an.

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