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410.11 BIV CH-OW

Art. 3 Bildungsverordnung (BiV) - Qualitätssicherung und -entwicklung, Evaluationen a. Allgemeines

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 BiV · Qualitätssicherung und -entwicklung, Evaluationen a. Allgemeines

1. Zur Qualitätssicherung und -entwicklung an den einzelnen Schulen sowie im gesamten Bildungssystem werden periodisch interne und externe Evaluationen sowie Systemevaluationen durchgeführt.

2. Externe Evaluationen und Systemevaluationen können in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen erfolgen, an eine Fachstelle oder an einen anderen Kanton delegiert werden.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

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