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410.11 BIV CH-OW

Art. 2 Bildungsverordnung (BiV) - Bildungsdaten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 BiV · Bildungsdaten

1. Das zuständige Departement erhebt für die Planung und Führung des Bildungsangebots die notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der Bildungsinstitutionen, die vom Bundesstatistikgesetz erfasst werden.

2. Der Regierungsrat kann mit dieser Aufgabe einen regionalen Dienst oder einen anderen Kanton beauftragen.

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