410.11
BIV
CH-OW
Art. 2 Bildungsverordnung (BiV) - Bildungsdaten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 BiV · Bildungsdaten
1. Das zuständige Departement erhebt für die Planung und Führung des Bildungsangebots die notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der Bildungsinstitutionen, die vom Bundesstatistikgesetz erfasst werden.
2. Der Regierungsrat kann mit dieser Aufgabe einen regionalen Dienst oder einen anderen Kanton beauftragen.