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Art. 98 Bildungsgesetz (BiG) - Vollzug der Bundesgesetzgebung

Sekundarstufe II - Berufsbildung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 98 BiG · Vollzug der Bundesgesetzgebung

1. Die kantonale Berufsbildung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.

2. Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung, insbesondere auch die Berufs- und Weiterbildungsberatung und die Ausbildung in Berufen, die nur im Kanton angeboten wird, in Ausführungsbestimmungen.

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