410.1
BIG
CH-OW
Art. 98 Bildungsgesetz (BiG) - Vollzug der Bundesgesetzgebung
Sekundarstufe II - Berufsbildung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 98 BiG · Vollzug der Bundesgesetzgebung
1. Die kantonale Berufsbildung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.
2. Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung, insbesondere auch die Berufs- und Weiterbildungsberatung und die Ausbildung in Berufen, die nur im Kanton angeboten wird, in Ausführungsbestimmungen.