410.1
BIG
CH-OW
Art. 97 Bildungsgesetz (BiG) - Auftrag
Sekundarstufe II - Berufsbildung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 97 BiG · Auftrag
1. Die Berufsbildung auf der Sekundarstufe II vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung und eine berufsspezifische Ausbildung mit dem Ziel, einen eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss zu erlangen. Sie bereitet auf Ausbildungsgänge der Tertiärstufe vor.
2. Der Kanton kann ein bedarfsgerechtes Angebot an Brückenangeboten führen um Studierende am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die Berufsbildung vorzubereiten.
3. Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann der Kanton im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgleichende Massnahmen treffen.