410.1
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CH-OW
Art. 96 Bildungsgesetz (BiG) - Kostentragung durch die Erziehungsberechtigten
Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Kostentragung
Art. 96 BiG · Kostentragung durch die Erziehungsberechtigten
1. Die Erziehungsberechtigten tragen das Schulgeld sowie die Kosten für die Lehr- und Gebrauchsmittel nach der obligatorischen Schulzeit.
2. Allfällige Transportkosten für den Schulweg sowie die auswärtige Verpflegung gehen während der gesamten gymnasialen Ausbildung zu Lasten der Erziehungsberechtigten.