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Art. 95 Bildungsgesetz (BiG) - Kostentragung durch den Kanton

Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Kostentragung
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Art. 95 BiG · Kostentragung durch den Kanton

1. Der Kanton trägt nach Abzug der Beiträge Dritter die Kosten

a. des Unterrichts an der Kantonsschule;

b. des Schulgelds während der obligatorischen Schulzeit gemäss Art. 87 dieses Gesetzes;

c. der Lehr- und Gebrauchsmittel während der obligatorischen Schulzeit gemäss Art. 87 dieses Gesetzes;

d. für den Bau und Unterhalt der Kantonsschule;

e. der Maturitätsprüfungen;

f. allfälliger Beiträge an den Schulbesuch ausserhalb des Kantons, wenn mit diesen Schulen entsprechende Vereinbarungen bestehen.

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