410.1
BIG
CH-OW
Art. 95 Bildungsgesetz (BiG) - Kostentragung durch den Kanton
Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Kostentragung
Art. 95 BiG · Kostentragung durch den Kanton
1. Der Kanton trägt nach Abzug der Beiträge Dritter die Kosten
a. des Unterrichts an der Kantonsschule;
b. des Schulgelds während der obligatorischen Schulzeit gemäss Art. 87 dieses Gesetzes;
c. der Lehr- und Gebrauchsmittel während der obligatorischen Schulzeit gemäss Art. 87 dieses Gesetzes;
d. für den Bau und Unterhalt der Kantonsschule;
e. der Maturitätsprüfungen;
f. allfälliger Beiträge an den Schulbesuch ausserhalb des Kantons, wenn mit diesen Schulen entsprechende Vereinbarungen bestehen.