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Art. 92 Bildungsgesetz (BiG) - Vereinbarung mit dem Kloster Muri-Gries

Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Vereinbarungen
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Art. 92 BiG · Vereinbarung mit dem Kloster Muri-Gries

1. Die Zusammenarbeit bezüglich Kantonsschule zwischen dem Kanton und dem Kloster Muri-Gries wird, soweit notwendig, durch Vertrag geregelt.

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