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Art. 91 Bildungsgesetz (BiG) - Ergänzende Bestimmungen

Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Kantonsschule
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Art. 91 BiG · Ergänzende Bestimmungen

1. Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten, insbesondere über die Zulassung, die Höhe und Fälligkeit des Schulgeldes, die Kostentragung für freiwilligen Musikunterricht, die Studienwochen und besondere Verbrauchsmaterialien, die Klassengrössen, den Lehrplan und die Stundentafel, die Lehrmittel, die Beurteilung und Promotion, die Qualitätssicherung, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rektors oder der Rektorin, die Mensa mit Mittagsverpflegung sowie die Maturitätsprüfungen, in Ausführungsbestimmungen.

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