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Art. 90 Bildungsgesetz (BiG) - Rektorat

Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Kantonsschule
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Art. 90 BiG · Rektorat

1. Dem Rektor oder der Rektorin obliegt die Leitung der Kantonsschule. Er oder sie trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und vertritt diese nach aussen.

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