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410.1 BIG CH-OW

Art. 9 Bildungsgesetz (BiG) - Schulen und Angebote der Einwohnergemeinde

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben der Einwohnergemeinde
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Art. 9 BiG · Schulen und Angebote der Einwohnergemeinde

1. Die Einwohnergemeinde führt

a. den Kindergarten;

b. die Primarschule;

c. die Orientierungsschule;

d. Förderangebote;

e. eine Schulbibliothek;

f. eine Musikschule.

2. Erweist sich die selbstständige Führung einer Schule, einzelner Klassen oder weiterer Angebote als unzweckmässig, so hat die Einwohnergemeinde das Angebot durch vertragliche Abmachung mit einer anderen Gemeinde oder Institution sicherzustellen. Können sich die Gemeinden nicht einigen, so entscheidet der Kanton.

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