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Art. 89 Bildungsgesetz (BiG) - Qualitätssicherung und -entwicklung

Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Kantonsschule
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Art. 89 BiG · Qualitätssicherung und -entwicklung

1. Die Kantonsschule ist verpflichtet, Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung zu planen und durchzuführen.

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