410.1
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CH-OW
Art. 87 Bildungsgesetz (BiG) - Schulgeld
Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Kantonsschule
Art. 87 BiG · Schulgeld
1. Für den Besuch der Kantonsschule ist ein Schulgeld zu entrichten.
2. Während der Dauer der Schulpflicht werden das Schulgeld und die Kosten für Lehr- und Gebrauchsmittel vom Kanton getragen, sofern die Erziehungsberechtigten zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.