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Art. 87 Bildungsgesetz (BiG) - Schulgeld

Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Kantonsschule
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Art. 87 BiG · Schulgeld

1. Für den Besuch der Kantonsschule ist ein Schulgeld zu entrichten.

2. Während der Dauer der Schulpflicht werden das Schulgeld und die Kosten für Lehr- und Gebrauchsmittel vom Kanton getragen, sofern die Erziehungsberechtigten zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.

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