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Art. 86 Bildungsgesetz (BiG) - Aufnahme

Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Kantonsschule
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Art. 86 BiG · Aufnahme

1. Der Besuch der Kantonsschule steht offen

a. Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden mit Wohnsitz im Kanton;

b. ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden im Rahmen der verfügbaren Plätze.

2. Die Aufnahme in die Kantonsschule erfolgt in der Regel nach der sechsten Primarklasse. Ein späterer Einstieg in höhere Klassen ist möglich.

3. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende werden in die Kantonsschule aufgenommen, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.

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