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Art. 85 Bildungsgesetz (BiG) - Pädagogische Organisation

Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Kantonsschule
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Art. 85 BiG · Pädagogische Organisation

1. Die Kantonsschule ist eine pädagogische Organisation. Sie wird als betrieblich-organisatorische Einheit geleitet. Sie umfasst das Rektorat, die Lehrpersonen, die Schülerinnen und Schüler, die Studierenden sowie das Betriebspersonal.

2. Der Kanton ist zuständig für den Erlass

a. eines Leitbilds, worin die übergeordneten Grundsätze der Kantonsschule festgehalten sind;

b. eines Organisationsstatuts, welches die Organisation des Rektorats und der Schule regelt;

c. eines Schulprogramms, welches die für die nächsten drei bis fünf Jahre festgelegten Ziele der Schule enthält und Mittel, Termine und Formen der Umsetzung aufzeigt.

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