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CH-OW
Art. 84 Bildungsgesetz (BiG) - Ausbildung
Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Kantonsschule
Art. 84 BiG · Ausbildung
1. Die Kantonsschule bietet die Möglichkeit, einen vom Bund und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten Maturitätsausweis zu erlangen.
2. Die Ausbildung nach der Primarschule dauert sechs Jahre.
3. Es ist der gebrochene und der ungebrochene Bildungsweg gemäss Art. 86 Abs. 2 dieses Gesetzes möglich.
4. Der Kanton legt die Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie die Mindestschülerzahl zur Führung derselben fest. Die interkantonale Koordination ist zu berücksichtigen.