Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.1 BIG CH-OW

Art. 84 Bildungsgesetz (BiG) - Ausbildung

Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Kantonsschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (133 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 84 BiG · Ausbildung

1. Die Kantonsschule bietet die Möglichkeit, einen vom Bund und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten Maturitätsausweis zu erlangen.

2. Die Ausbildung nach der Primarschule dauert sechs Jahre.

3. Es ist der gebrochene und der ungebrochene Bildungsweg gemäss Art. 86 Abs. 2 dieses Gesetzes möglich.

4. Der Kanton legt die Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie die Mindestschülerzahl zur Führung derselben fest. Die interkantonale Koordination ist zu berücksichtigen.

← Art. 83 BiG Bildungsgesetz (BiG) - Geltungsbereich Art. 85 BiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →