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Art. 83 Bildungsgesetz (BiG) - Ziel

Sekundarstufe II - Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen - Kantonsschule
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Art. 83 BiG · Ziel

1. Die Kantonsschule vermittelt eine umfassende Allgemeinbildung und führt die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden zur Hochschulreife.

2. Sie gewährleistet den Anschluss an weiterführende Schulen wie Universitäten oder berufsbildende Schulen und verfolgt die Zielsetzungen der Maturitäts-Anerkennungsbestimmungen des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie der schweizerischen Rahmenlehrpläne.

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