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410.1 BIG CH-OW

Art. 80 Bildungsgesetz (BiG) - Gliederung

Sekundarstufe II - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 80 BiG · Gliederung

1. Die Sekundarstufe II besteht aus der Gymnasialbildung, anderen Vollzeitausbildungen, der beruflichen Grundbildung (eingeschlossen Berufsmaturität) und den Brückenangeboten nach Abschluss der Schulpflicht.

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