410.1
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Art. 80 Bildungsgesetz (BiG) - Gliederung
Sekundarstufe II - Allgemeine Bestimmungen
Art. 80 BiG · Gliederung
1. Die Sekundarstufe II besteht aus der Gymnasialbildung, anderen Vollzeitausbildungen, der beruflichen Grundbildung (eingeschlossen Berufsmaturität) und den Brückenangeboten nach Abschluss der Schulpflicht.