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410.1 BIG CH-OW

Art. 8 Bildungsgesetz (BiG) - Zusammenarbeit unter den Kantonen

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben des Kantons
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Art. 8 BiG · Zusammenarbeit unter den Kantonen

1. Das Bildungswesen wird nach Möglichkeit mit den andern Kantonen koordiniert. Zu diesem Zweck arbeitet der Kanton in interkantonalen Konferenzen mit.

2. Der Kanton kann sich an interkantonalen Fachstellen und Projekten zur Entwicklung und Koordination des Bildungswesens beteiligen.

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