410.1
BIG
CH-OW
Art. 8 Bildungsgesetz (BiG) - Zusammenarbeit unter den Kantonen
Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben des Kantons
Art. 8 BiG · Zusammenarbeit unter den Kantonen
1. Das Bildungswesen wird nach Möglichkeit mit den andern Kantonen koordiniert. Zu diesem Zweck arbeitet der Kanton in interkantonalen Konferenzen mit.
2. Der Kanton kann sich an interkantonalen Fachstellen und Projekten zur Entwicklung und Koordination des Bildungswesens beteiligen.