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Art. 77 Bildungsgesetz (BiG) - Verfahren

Volksschulstufe - Sonderpädagogische Massnahmen im Bereich der Sonderschulung
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Art. 77 BiG · Verfahren

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren in Ausführungsbestimmungen. In den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen im Bereich der Sonderschulung sind alle Beteiligten, einschliesslich die Erziehungsberechtigten, mit einzubeziehen.

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