410.1
BIG
CH-OW
Art. 77 Bildungsgesetz (BiG) - Verfahren
Volksschulstufe - Sonderpädagogische Massnahmen im Bereich der Sonderschulung
Art. 77 BiG · Verfahren
1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren in Ausführungsbestimmungen. In den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen im Bereich der Sonderschulung sind alle Beteiligten, einschliesslich die Erziehungsberechtigten, mit einzubeziehen.