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Art. 76 Bildungsgesetz (BiG) - Grundsatz

Volksschulstufe - Sonderpädagogische Massnahmen im Bereich der Sonderschulung
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Art. 76 BiG · Grundsatz

1. Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen im Bereich der Sonderschulung

a. vor der Einschulung, wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können;

b. während der obligatorischen Schulzeit, wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht bzw. nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist.

2. Integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.2005.06.Nr.11 · ow (Art. 73, 74 und 76 BiG)
Municipality Not Obligated to Fund Private School Tuition
Cited as the legal basis under the new Bildungsgesetz for gifted education, emphasizing integrative support and stating that no claim for cost sharing for private schools can be derived from it.