410.1
BIG
CH-OW
Art. 75 Bildungsgesetz (BiG) - Ergänzende Bestimmungen
Volksschulstufe - Schulen der Einwohnergemeinde - Weitere Vorschriften
Art. 75 BiG · Ergänzende Bestimmungen
1. Der Kantonsrat regelt weitere Einzelheiten, insbesondere über die Klassengrössen und die Abweichung von den Höchstbeständen, die Unterrichtszeiten, die Blockzeiten, die Promotion und den Übertritt, den Eintritt in den Kindergarten, die Organisationsform der Orientierungsschule sowie die Förderangebote, durch Verordnung.