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410.1 BIG CH-OW

Art. 68 Bildungsgesetz (BiG) - Eintritt, Dauer

Volksschulstufe - Schulen der Einwohnergemeinde - Kindergarten
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Art. 68 BiG · Eintritt, Dauer

1. Kinder, die bis zu einem bestimmten Stichtag das fünfte Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahrs in den Kindergarten ein.

2. Der obligatorische Kindergarten dauert ein Jahr. Die Einwohnergemeinde kann ein freiwilliges zweites Kindergartenjahr anbieten.

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