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410.1 BIG CH-OW

Art. 65 Bildungsgesetz (BiG) - Unterrichts- und Blockzeiten

Volksschulstufe - Schulen der Einwohnergemeinde - Bestimmungen für alle Stufen
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Art. 65 BiG · Unterrichts- und Blockzeiten

1. Der Kanton legt die Rahmenbedingungen für die Unterrichts- und die Blockzeiten fest.

2. Die Einwohnergemeinde legt die täglichen Unterrichtszeiten unter Beachtung der kantonalen Rahmenbedingungen fest.

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