410.1
BIG
CH-OW
Art. 65 Bildungsgesetz (BiG) - Unterrichts- und Blockzeiten
Volksschulstufe - Schulen der Einwohnergemeinde - Bestimmungen für alle Stufen
Art. 65 BiG · Unterrichts- und Blockzeiten
1. Der Kanton legt die Rahmenbedingungen für die Unterrichts- und die Blockzeiten fest.
2. Die Einwohnergemeinde legt die täglichen Unterrichtszeiten unter Beachtung der kantonalen Rahmenbedingungen fest.