410.1
BIG
CH-OW
Art. 64 Bildungsgesetz (BiG) - Klassen
Volksschulstufe - Schulen der Einwohnergemeinde - Bestimmungen für alle Stufen
Art. 64 BiG · Klassen
1. Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt.
2. Für jede Klasse ist eine Klassenlehrperson verantwortlich. Bei Pensenteilung oder besonderen Umständen kann diese Funktion von zwei Lehrpersonen gemeinsam wahrgenommen werden.
3. Der Unterricht findet grundsätzlich in den Klassen statt. Er kann teilweise in anderen, insbesondere auch in klassenübergreifenden Gruppen erteilt werden.