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Art. 63 Bildungsgesetz (BiG) - Gestaltung des Unterrichts

Volksschulstufe - Schulen der Einwohnergemeinde - Bestimmungen für alle Stufen
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Art. 63 BiG · Gestaltung des Unterrichts

1. Die Lehrpersonen haben das Recht, im Rahmen des Lehrplans und des Schulleitbilds sowie unter Berücksichtigung anerkannter Methoden und der obligatorischen Lehrmittel, den Unterricht frei zu gestalten.

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