410.1
BIG
CH-OW
Art. 6 Bildungsgesetz (BiG) - Qualitätssicherung und -entwicklung, Schulentwicklung
Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben des Kantons
Art. 6 BiG · Qualitätssicherung und -entwicklung, Schulentwicklung
1. Der Kanton fördert die Qualität des Bildungswesens und kann dazu Vorgaben aufstellen.
2. Er kann im Interesse der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Bildungswesens Projekte bewilligen oder anordnen.
3. Im Rahmen von Schulentwicklungsprojekten kann von der Gesetzgebung abgewichen werden, sofern die Bildungsziele gemäss Art. 2 erreicht und der Auftrag gemäss Art. 55 bzw. 81 dieses Gesetzes erfüllt werden können.
4. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.