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410.1 BIG CH-OW

Art. 53 Bildungsgesetz (BiG) - Drittmittel

Stufenübergreifende Bestimmungen - Kostentragung und Beiträge
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Art. 53 BiG · Drittmittel

1. Die Unterstützung der öffentlichen Schulen durch Dritte ist zulässig, soweit diese den Bildungszielen nicht widerspricht und sie keinen negativen Einfluss auf den Schulbetrieb ausüben.

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