410.1
BIG
CH-OW
Art. 53 Bildungsgesetz (BiG) - Drittmittel
Stufenübergreifende Bestimmungen - Kostentragung und Beiträge
Art. 53 BiG · Drittmittel
1. Die Unterstützung der öffentlichen Schulen durch Dritte ist zulässig, soweit diese den Bildungszielen nicht widerspricht und sie keinen negativen Einfluss auf den Schulbetrieb ausüben.