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Art. 52 Bildungsgesetz (BiG) - Beiträge des Kantons

Stufenübergreifende Bestimmungen - Kostentragung und Beiträge
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Art. 52 BiG · Beiträge des Kantons

1. Der Kanton kann der Einwohnergemeinde Beiträge zur Förderung und Koordination der Schulentwicklung leisten.

2. Der Kanton kann Beiträge an die schulergänzenden Tagesstrukturen und Angebote leisten. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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