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410.1 BIG CH-OW

Art. 5 Bildungsgesetz (BiG) - Bildungsangebot

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben des Kantons
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Art. 5 BiG · Bildungsangebot

1. Der Kanton sorgt für ein angemessenes Angebot in der Aus- und Weiterbildung.

2. Wo sich die Schaffung eines eigenen Angebots nicht rechtfertigt, kann der Kanton den Zugang zu ausserkantonalen Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sicherstellen.

3. Der Kanton sorgt bei der Gestaltung der Aus- und Weiterbildungsangebote für möglichst hohe Koordination und Durchlässigkeit innerhalb und zwischen den Bildungsstufen.

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