410.1
BIG
CH-OW
Art. 5 Bildungsgesetz (BiG) - Bildungsangebot
Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben des Kantons
Art. 5 BiG · Bildungsangebot
1. Der Kanton sorgt für ein angemessenes Angebot in der Aus- und Weiterbildung.
2. Wo sich die Schaffung eines eigenen Angebots nicht rechtfertigt, kann der Kanton den Zugang zu ausserkantonalen Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sicherstellen.
3. Der Kanton sorgt bei der Gestaltung der Aus- und Weiterbildungsangebote für möglichst hohe Koordination und Durchlässigkeit innerhalb und zwischen den Bildungsstufen.