410.1
BIG
CH-OW
Art. 49 Bildungsgesetz (BiG) - Kostentragung durch die Einwohnergemeinde
Stufenübergreifende Bestimmungen - Kostentragung und Beiträge
Art. 49 BiG · Kostentragung durch die Einwohnergemeinde
1. Die Einwohnergemeinde trägt, soweit nicht der Kanton oder Dritte Beiträge entrichten, die Kosten
a. der öffentlichen Schulen der Volksschulstufe;
b. allfälliger Fachpersonen für schulische Sozialarbeit gemäss Art. 42 Abs. 1 dieses Gesetzes;
b1. * Weiterbildungskosten der Lehrpersonen der Volksschulstufe;
c. * ...
d. der Musikschulen.