Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.1 BIG CH-OW

Art. 49 Bildungsgesetz (BiG) - Kostentragung durch die Einwohnergemeinde

Stufenübergreifende Bestimmungen - Kostentragung und Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (133 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 BiG · Kostentragung durch die Einwohnergemeinde

1. Die Einwohnergemeinde trägt, soweit nicht der Kanton oder Dritte Beiträge entrichten, die Kosten

a. der öffentlichen Schulen der Volksschulstufe;

b. allfälliger Fachpersonen für schulische Sozialarbeit gemäss Art. 42 Abs. 1 dieses Gesetzes;

b1. * Weiterbildungskosten der Lehrpersonen der Volksschulstufe;

c. * ...

d. der Musikschulen.

← Art. 48 BiG Bildungsgesetz (BiG) - Geltungsbereich Art. 50 BiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →