410.1
BIG
CH-OW
Art. 48 Bildungsgesetz (BiG) - Konfessioneller Religionsunterricht
Stufenübergreifende Bestimmungen - Religionsunterricht
Art. 48 BiG · Konfessioneller Religionsunterricht
1. Für den konfessionellen Religionsunterricht sind die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen zuständig.
2. Die Kosten für den konfessionellen Religionsunterricht tragen die Kirchgemeinden. Wo keine selbstständige Kirchgemeinde besteht, trägt die Einwohnergemeinde die Kosten zu Lasten der Kirchenrechnung.
3. Der Kanton und die Einwohnergemeinde stellen die für den konfessionellen Religionsunterricht erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Die zeitliche Ansetzung des konfessionellen Religionsunterrichts erfolgt in Absprache zwischen den Schulleitungen und den Beauftragten der Kirchen. Die Blockzeiten sind zu berücksichtigen.