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410.1 BIG CH-OW

Art. 47 Bildungsgesetz (BiG) - Stipendien und Darlehen

Stufenübergreifende Bestimmungen - Ausbildungsbeiträge
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Art. 47 BiG · Stipendien und Darlehen

1. Der Kanton fördert die schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung durch Stipendien und Darlehen.

2. Der Kantonsrat regelt Art und Höhe der Stipendien und Darlehen sowie die Bezugsvoraussetzungen durch Verordnung.

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