410.1
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CH-OW
Art. 47 Bildungsgesetz (BiG) - Stipendien und Darlehen
Stufenübergreifende Bestimmungen - Ausbildungsbeiträge
Art. 47 BiG · Stipendien und Darlehen
1. Der Kanton fördert die schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung durch Stipendien und Darlehen.
2. Der Kantonsrat regelt Art und Höhe der Stipendien und Darlehen sowie die Bezugsvoraussetzungen durch Verordnung.